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BVerwG, 16.11.1956 - IV C 74.56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer zeitlichen Begrenzung von Leistungen bei endgültiger Bewilligung von Unterhaltshilfe auf Zeit - Ruhen einer Kriegsschadenrente im Hinblick auf eine einstweilige Besserung des Gesundheitszustandes oder einen zeitweiligen Bezug von anrechenbaren ...
Verfahrensgang
- BVerwG, 23.07.1956 - IV B 54.56
- BVerwG, 16.11.1956 - IV C 74.56
- BVerwG, 16.11.1956 - IV B 54.56
Papierfundstellen
- NJW 1957, 803
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.10.1955 - III C 122.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.11.1956 - IV C 74.56
Die Einstellung nach § 343 Abs. 1 LAG hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente endgültig wegfallen, sondern auch dann, wenn sie nur vorübergehend nicht gegeben sind, denn das Ruhen ist nur eine Abwandlung der Auswirkung nachträglich eingetretener, zugunsten oder zum Nachteil des Berechtigten bedeutsamer Umstände und somit nur ein Unterfall (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 122.54 = Mtbl. BAA 1956 S. 165 und IFLA 1956 S. 157).
- BVerwG, 25.08.1971 - V B 19.71
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Einholung von Obergutachten …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt der Wortlaut des § 265 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes eindeutig, daß Obergutachten nicht nur von Universitätskliniken, sondern von jedem fachlich befähigten Arzt eingeholt werden können (Urteil vom 16. November 1956 - (BVerwG IV C 74.56)/(BVerwG IV B 54.56) - [ZLA 1957, 76]). - BVerwG, 20.07.1957 - IV B 1.57
Anspruch gegenüber der Ausgleichsbehörde auf Zahlung einer Unterhaltshilfe i.R.d. …
Daß entgegen dem Vorbringen der Klägerin die von ihr begehrte Unterhaltshilfe ab 1954 zum Ruhen kommen - richtiger gesagt - gemäß § 343 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - eingestellt werden soll (vgl. Urteil BVerwG IV C 74.56 vom 16. November 1956), ist nicht Gegenstand des Urteilsausspruchs, ja nicht einmal der Gründe, auf die es für die Frage einer Beschwer ohnehin nicht ankommt.